AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Walter Winter Verbindungstechnik GmbH & Co.KG

Allen unseren Geschäften mit Kaufleuten und rechtsfähigen juristischen Personen liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zu Grunde. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Fa. Walter Winter Verbindungstechnik GmbH & Co.KG (im folgenden Verkäufer genannt).

1. Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend. Die Weiterentwicklung, Verbesserung und Modelländerung behält sich der Verkäufer vor. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind, gleichgültig, ob sie unmittelbar, fernmündlich, fernschriftlich oder durch den Vertreter angenommen sind. Unsere Angebote und Vorschläge sind unverbindlich - es ist Sache des Käufers, diese sorgfältig zu prüfen. Eine Gewähr, dass die bestellte Ausführung sich für den beabsichtigten Zweck eignet, übernehmen wir nicht. Unsere speziell ausgearbeiteten Angebote haben eine Gültigkeitsdauer von 3 Monaten. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge vom Verkäufer dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

2. Auftragsbestätigung

Einwände gegen unsere Auftragsbestätigung müssen sofort, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Ausstellungsdatum erhoben werden. Spätere Einwände werden nicht berücksichtigt. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag seitens des Käufers ist ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt das Recht auf Wandelung nach Maßgabe der Ziffer 10. Absatz 3. Der Käufer kann Abnahmeprüfungen nur verlangen, wenn diese im Vertrag ausdrücklich vereinbart sind. Die Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen vom Verkäufer, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten den Verkäufer nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.

3. Preise

Maßgebend sind die Preise am Tag der Lieferung. Sie verstehen sich in Euro. Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager ausschließlich Mehrwertsteuer, Verpackung, Zoll, Porto und Versicherung. Zusätzliche Arbeiten und Leistungen werden gesondert berechnet. Versicherungen gegen Transportschäden decken wir auf Kosten des Käufers und auf seine Rechnung nach bestem Ermessen. Abweichungen von dem Versandzettel oder der Rechnung sind uns noch am Tage des Warenempfangs schriftlich zu melden. Dabei kommt es auf das Datum des Absenders der Reklamation an. Für Umfang und innerhalb des Vertragsverhältnisses sind nur die Angaben in der schriftlichen Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Auch mündliche, fernschriftliche und telegrafische Zusatzvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Vereinbarte nachträgliche Änderungen des Auftrages berechtigen den Verkäufer, entstehende Mehrkosten zu berechnen bzw. verpflichten ihn, Minderkosten zu erstatten. Die Angebotspreise gelten für alle Bestellungen innerhalb der angebotenen Frist von 3 Monaten. Bei Abrufaufträgen halten wir uns zwei Monate lang an die der Bestellung zugrundeliegenden Preise gebunden. Für später abgerufene Lieferungen bleibt die Möglichkeit einer Preisanhebung bei einer Selbstkostenänderung vorbehalten. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Preis sind im Zweifelsfall die am Tag der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise zugrunde zu legen. Mehrkosten, die durch besondere Wünsche der Abnehmer in Bezug auf den Zeitpunkt der Versendung oder Fertigstellung an Sonn- und Feiertagen, Tag- und Nachtschichten, entstehen, können dem Abnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch bei Festpreisaufträgen, wenn darin der Zeitpunkt der Versendung oder Fertigstellung nicht eindeutig festgelegt, sondern nachträglich mitgeteilt worden ist. Bei Festpreisaufträgen, bei denen die Montage eingeschlossen ist, können Mehrkosten entstehen, die durch zusätzliche Schichten, durch Verschiebung von Tag- und Nachtschicht, vom normalen Arbeitstagen auf Feiertage oder durch andere Behinderungen verursacht werden.

4. Zahlung

Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Montage-, Fracht- und Verpackungsspesen sind als Barauslagen sofort rein netto, ohne Skonto, zahlbar. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Zudem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. In diesem Fall werden weitere Lieferungen per Nachnahme zzgl. Fracht und Verpackung erfolgen. Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist der Verkäufer auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Verkäufer wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, den jeweiligen gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens des Verkäufers bleibt vorbehalten. Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftige festgestellte oder vom Unternehmer nicht bestrittene Gegenforderung handelt.

5. Versand

Die Versandgefahr geht in allen Fällen, auch bei Franko-Versand mit dem Verlassen unseres Werkes oder Lagers und bei der Übergabe der Sendung an die den Transport ausführende Person auf den Käufer über. Bei Selbstabholung geht die Versandgebühr bei Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Eventuelle Transportschäden hat der Käufer sofort anzuzeigen, und zwar ebenfalls schriftlich am Tag des Erhalts der Kenntnis und die Schadensersatzansprüche bei Bahn, Post oder Spedition geltend zu machen. Für die Berechnung sind die beim Versand festgelegten Gewichte und Stückzahlen maßgebend. Bei Lieferung frei Verwendungsstelle des Käufers versteht sich der vereinbarte Preis stets frei Wagen auf befahrbarer Straße an der anzufahrenden Verwendungsstelle. Die Abladung der Ware ist Sache des Käufers und geht zu seinen Lasten. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt, falls keine besondere Anweisung vorliegt, nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung (ausgenommen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) für billigere Verfrachtung oder kürzeren Weg. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft an ihn über. Wir sind berechtigt, nach Ablauf einer Woche die gesamte Lieferung in Rechnung zu stellen und die Kosten für die entstehende Einlagerung an den Besteller weiterzugeben. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

6. Lieferzeit

Für jeden einzelnen Auftrag oder Abruf bleibt die Vereinbarung der Lieferzeit vorbehalten. Für die vereinbarte verbindliche und unverbindliche Lieferzeit ist stets das Datum unserer endgültigen schriftlichen Auftragsbestätigung maßgebend. Die angegebenen Lieferzeiten gelten stets als annähernd und unverbindlich. Die Überschreitung der von uns zugesicherten Lieferzeit um bis zu 1 Monat schließt jegliche Ersatzansprüche durch den Käufer aus. Danach tritt ein Verzug der Verkäuferin erst dann ein, wenn der Käufer uns schriftlich eine Nachfrist von 6 Wochen (Beginn dieser Frist ab Eingang der Nachfristsetzung bei uns) angezeigt hat und diese Nachfrist von uns überschritten wird. Verzugsstrafen sind ausgeschlossen. Der Verkäufer hat Verzögerungen und/oder die Unmöglichkeit seiner Lieferung und Leistung nur dann zu vertreten, wenn er das Leistungshindernis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Ereignisse höhere Gewalt, Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen oder das Fehlen behördlicher oder sonstiger für die Ausführung der Lieferung und Montage erforderlicher Genehmigungen befreien den Verkäufer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung der Leistung. Für die Dauer dieser Störungen ist ein allenfalls vorliegender Verzug gehemmt. Dementsprechend bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Unternehmers vorbehalten. Die Vorschriften über das Fixgeschäft gem. § 376 HGB und § 361 BGB sind in vollem Umfang ausgeschlossen. Ist bei Verkäufen auf Abruf keine bestimmte Abnahmefrist vereinbart, so ist der Abruf vom Käufer spätestens 6 Wochen vor dem Liefertermin zu erteilen. Bei Einzelanfertigung von Maschinen ist eine Verpflichtung zur Lieferung der Maschine innerhalb einer durch den Käufer gesetzten Frist nicht begründet, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

7. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände). Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von den Eigentumsvorbehalten zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände - außer in den nachfolgenden Fällen - zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Erfolgt die Lieferung in einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden, aber nicht unterhalb des Einkaufspreises. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Verkäufer ab. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für den Verkäufer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung und Verbindung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Verkäufer im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeitenden bzw. verbundenen Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung bzw. Verbindung weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind. Werden Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an den Verkäufer ab. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Besteller eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht oder nicht pünktlich und/oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Verkäufer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrags die Gegenstände heraus verlangen, sofern eine dem Besteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat der Verkäufer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte, die dem Verbraucherkreditgesetz unterliegen.

8. Rücknahme

Ware, die ordnungsgemäß bestellt worden ist, wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Lager-, Transport- und sonstige Kosten infolge Rücknahme des Liefergegenstandes gehen zu Lasten des Käufers, mindestens aber 15% der Kaufsumme.

9. Gewährleistung

Wir leisten für von uns gelieferte Maschinen und Geräte für einwandfreie Materialbeschaffenheit und zweckdienliche Ausführung eine Garantie von 12 Monaten (gemäß VDMA) vom Tag des Versandes an gerechnet. Für fremde Fabrikate und Einbauteile stehen wir nur insoweit ein, als die Vorlieferanten rückdecken oder Mängel von Vorlieferanten gelieferte Waren von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht erkannt worden sind. Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass die von uns gelieferten Maschinen und Geräte ordnungsgemäß bedient und gewartet werden, wie in der Bedienungsanweisung vorgeschrieben und dass an den beanstandeten Teilen und am Gerät selbst keine eigenmächtigen Veränderungen vorgenommen wurden, d.h. der Einsatz von Originalteilen und Verbrauchsmaterialien, die den Originalspezifikationen entsprechen, ist zwingend vorgeschrieben. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Lieferung und Montage unserer Waren oder Zahlungsverpflichtungen gegenüber der die Ware finanzierenden Bank oder Leasingfirma müssen erfüllt sein. Auftretende Fehler werden durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl in angemessener Frist behoben. Erst wenn die Nachbesserung bzw. die Ersatzlieferung endgültig fehlschlägt, besteht danach für den Käufer das Recht auf Wandlung oder Minderung. Eine über die vorstehende Gewährleistung hinausgehende Haftung für unmittelbare oder mittelbare Schäden besteht nicht, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. Für Folgeschäden haften wir nur bei Vorsatz, nicht jedoch bei fahrlässigem oder grob fahrlässigem Verschulden unsererseits, da der Abschluss einer Maschinen- und Geschäftshaftpflichtversicherung für den Käufer günstiger ist als der Abschluss einer Folgeschadenhaftpflicht-Versicherung durch uns. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers hinsichtlich seiner Kaufpreiszahlungsverpflichtung besteht nur insoweit und in der Höhe, als Kosten für die Beseitigung des beanstandeten Mangels erforderlich sind. Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach der Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Gewährleistungsansprüchen des Käufers derartige Mängel dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt des mangels befinden, zur Besichtigung durch den Käufer bereit zu halten. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände, die von uns nur als Streckengeschäft gesehen wurden. Wenn Maschinen überholt werden, dann erstreckt sich die Garantie nur auf die von uns ausgetauschten Teile.

10. Haftungsbegrenzung

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Verkäufer beruhen, sind sowohl gegen den Verkäufer als auch dessen Erfüllungs- bzw. dessen Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (PrdHG) bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

11. Mängelrügen

Mängelrügen sind spätestens nach 2 Wochen nach Empfang der Ware zu erheben und dem Lieferer schriftlich zu melden. Eine Zurückhaltung von Zahlungen wegen angemeldeter Gewährleistungsansprüche ist nicht zulässig.

12. Montage

Montagearbeiten sind, wenn nicht anders vereinbart ist, gesondert zu vergüten. Die Montagekosten umfassen insbesondere Reisekosten, tägliche Auslösung und Arbeitsstunden des Montagepersonals einschl. Zuschlägen für Überstunden (25%), Nachtarbeit (50%) und Sonntags- und Feiertagsarbeit (100%). Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Verkäufers, so hat der Besteller alle Kosten für die Wartezeit und für weitere erforderliche Reisen zu tragen. Vereinbarte Pauschalpreise für Montagen schließen Zuschläge für notwendig werdende Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nicht ein. Diese können zusätzlich berechnet werden. Die mit dem Einbau der Anlage in Zusammenhang stehenden Montagen gelten mit der probeweisen Inbetriebnahme als fertiggestellt. Wird die Montage durch den Käufer oder einen vom ihm beauftragten Dritten ausgeführt, so sind die jeweils gültigen Betriebs- und Montagevorschriften des Lieferers zu beachten.

13. Geltendes Rechts

Sämtliche von uns abgeschlossenen Verträge beurteilen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, ungeachtet eines möglicherweise gegebenen internationalen Rechtes. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen aus den Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch neue, wirksame, die dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechen, zu ersetzen.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, gilt für den Erfüllungsort Göppingen und den Gerichtsstand das AG Göppingen bzw. das übergeordnete LG Ulm/Donau.

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